Aufklärende Hinweise

Mit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2004 AZ 1 784/03 zählt geistig-spirituelles Heilen nicht mehr zu den heilkundlichen Berufen, sondern zu den seelsorgerischen, religiösen Diensten.

Geistiges Heilen ist somit legal möglich, auch wenn der Praktizierende kein Arzt oder Heilpraktiker ist.

Geistiges Heilen zielt ab auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte. Es ist ein zusätzliches Angebot für Hilfesuchende und steht nicht in Konkurrenz zu anderen Heilweisen. Heiler/innen behandeln Menschen und nicht Krankheiten oder deren Symptome.

Geistiges Heilen ist kein Ersatz für ärztliche Behandlung bzw. die Behandlung eines Heilpraktikers. Geistiges Heilen ersetzt also nicht die ärztliche Heilkunde.

Es werden auch keine Diagnosen im medizinischen Sinne gestellt, diese stellt der Arzt oder Heilpraktiker.

Geistiges Heilen dient der Aktivierung der Selbstheilungskräfte und ersetzt nicht die Diagnose oder Behandlung durch den Arzt oder Heilpraktiker.

Alle angebotenen Leistungen ersetzen nicht die medizinischen Leistungen, können diese aber sehr gut unterstützen.